Eierwerfer haftet nicht für Sturz des nacheilenden Geschäftsinhabers

Halloween naht und somit auch damit verbundene – mehr oder weniger beliebte – Bräuche. Passend zum Thema hat sich der OGH vergangenen Mai doch tatsächlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Eierwerfer für den Sturz eines aus Ärger nacheilenden Geschäftsinhabers haftet.

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Der Rechtsstreit entstand aufgrund des 13-jährigen Beklagten, der an Halloween mit anderen Jugendlichen die Fenster eines Geschäftsbetriebes bewarf. Der Inhaber entschied sich daraufhin, dem Jugendlichen nachzueilen. Er kam dabei zu Sturz und begehrte vom Beklagten Schadenersatz. 

Sowohl Erst- und Zweitgericht als auch schließlich der OGH wiesen das Schadenersatzbegehren ab. Es stellte sich anschließend die Frage, ob der Kläger dem Beklagten eventuell nacheilte, um die Strafverfolgung durch den Staat zu erleichtern. Der OGH konnte dies aber nicht feststellen. Bei der Beschmutzung einer Fensterscheibe mit rohen Eiern handelt es sich zudem um gar keine Sachbeschädigung iSd § 125 StGB und damit auch um keinen Straftatbestand. Weiters konnte sich der Kläger weder, wie von ihm behauptet, auf sein Anhalterecht nach § 80 Abs 2 StPO noch auf sein Selbsthilferecht gemäß §§ 19, 344 ABGB berufen. Er eilte dem Jugendlichen nämlich nicht zur Identitätsfeststellung nach, sondern lediglich aus Ärger – und somit „zu einem von der Rechtsordnung nicht geschützten Zweck“.

Behandelte Normen: §§ 19, 344, 1295 ABGB, § 125 StGB, § 80 Abs 2 StPO

OGH, am 25.05. 2020, 1 Ob 68/20m

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