Wie bereits in einem früheren Beitrag[1] behandelt, gelten für Testamente, insbesondere für fremdhändig geschriebene und jene, die aus mehreren (losen) Blättern bestehen, strenge Formerfordernisse, um Gültigkeit zu erlangen. Nun hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) erneut in einem ähnlichen Fall zu urteilen und verschärfte dabei nochmals die Anforderungen an fremdhändige letztwillige Verfügungen.
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