Anspruch auf Unterhalt trotz neuem Partner?

Eine unterhaltsberechtigte (Ex-)Frau lernte nach ihrer Ehescheidung im Jahr 2013 einen Mann kennen, mit dem sie seit 2017 zwar im selben Wohnhaus aber getrennt in übereinander liegenden Wohnungen wohnt. Der geschiedene Ehegatte nahm darin die Begründung einer Lebensgemeinschaft an und sah sich daher berechtigt die weitere Unterhaltszahlung einzustellen. Seine Ex-Frau zeigte sich damit jedoch eher weniger einverstanden. Der daraus entstandene Unterhaltsstreit mündete in einen Rechtsstreit, der sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigen sollte.

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Im Konkreten hatten die Gerichte zu ermitteln, ob die Frau mit dem benachbarten Mann eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die nach der ständigen Rechtsprechung des OGH dazu führen würde, dass der (gesetzliche oder vertraglich vereinbarte) nacheheliche Unterhaltsanspruch zu einem Ruhen kommt. Zentral für das Vorliegen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist neben der „Eheähnlichkeit“ auch das länger andauernde Zusammenleben in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.[1]

Von einer Wohngemeinschaft kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn die Partner tatsächlich gemeinsam in einer Wohnung wohnen und diese ihren dauernden Lebensmittelpunkt darstellt. Das Fehlen einer solchen Wohngemeinschaft schließt allerdings nicht automatisch eine Lebensgemeinschaft aus. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also den jeweils anderen „an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen“.[2]

Die Frau erklärte in diesem Fall, dass sich weder persönliche Gegenstände des einen in der Wohnung des anderen befinden, noch die jeweiligen Wohnungsschlüssel gegenseitig ausgetauscht wurden. Zwar komme es sporadisch zu gemeinsamen Übernachtungen in einer der beiden Wohnungen, allerdings gebe es keine gemeinsame Haushaltsführung. Sie führte dazu aus, dass jeder für sich selbst einkauft, kocht sowie die Wäsche wäscht und auch keine wechselseitige (finanzielle) Unterstützung zur Bewältigung der Haushaltsführung stattfindet. Des Weiteren gebe es weder ein gemeinsames Konto, noch wurden gemeinsame Anschaffungen getätigt.

Die Vorinstanzen – zuletzt das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht – sowie der OGH kamen zum Entschluss, dass aufgrund der geschilderten Umstände keine Lebensgemeinschaft angenommen werden könne. Der betroffene Ex-Mann erwiderte dieser Auffassung, dass aufgrund der unmittelbar aneinandergrenzenden Wohnungen nicht verlangt werden dürfe, dass die beiden tatsächlich in einer Wohnung leben müssen, um das Vorliegen einer Wohngemeinschaft bejahen zu können. Dem wurde entgegnet, dass die hier vorliegende räumliche Nähe zwar ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft sein könne, allerdings hier der offenkundig bewusste Ausschluss jeder wirtschaftlichen Verflechtung sowie die fehlende (finanzielle) gegenseitige Unterstützung der Haushaltsführung als „beschränkte Wirtschaftsgemeinschaft“ zur Feststellung einer Lebensgemeinschaft nicht ausreiche, selbst wenn die Geschlechtsgemeinschaft offenkundig und unbestritten ist.

Zuletzt argumentierte der unterhaltspflichtige Mann, dass das Unterhaltsbegehren aufgrund des konkreten Verhältnisses zwischen der Frau und dem benachbarten Mann, welche als „Paar“ wahrgenommen werden, sittenwidrig sei.[3] Dem stimmte der OGH nicht zu und verwies darauf, dass die Formulierung, auf welche sich der Mann berief, bloß solche Fälle betreffe, in denen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bejaht und als unterstützendes Argument für das Ruhen des Unterhaltsanspruchs verwendet wurde.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH kamen zum Ergebnis, dass die Frau keine Lebensgemeinschaft eingegangen und somit ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu einem Ruhen gekommen ist. Der Mann sei demnach weiterhin unterhaltspflichtig.

Entscheidung: OGH 14.07.2022, 1 Ob 98/22a


[1] Diese drei Merkmale müssen allerdings nicht stehts zusammen vorliegen (vgl. RIS Justiz RS0047000).

[2] RIS Justiz RS0047035.

[3] Vgl. OGH 16.03.2007, 6 Ob 28/07x (Sittenwidrig sei ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächte und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgebe).

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