Halloween-Streich endet vor Gericht

Am 31. Oktober 2018 bewarf ein 13-jรคhriger Bub gemeinsam mit anderen Jugendlichen die Fensterscheibe des Geschรคfts des spรคteren Klรคgers mit zwei rohen Eiern. Der Geschรคftsbetreiber, der den Vorfall bemerkte, nahm aus ร„rger die Verfolgung auf und konnte den Eierwerfer sogar einholen. Er ergriff den Buben an dessen Rucksack, der sich jedoch aus den Trรคgern befreien und somit davonlaufen konnte. Daraufhin stรผrzte der Mann und zog sich dabei Verletzungen zu. Er klagte den Buben auf Schadenersatz, doch wรผrden ihm die Gerichte recht geben?

Der Mann argumentierte, er sei den Jugendlichen nachgelaufen, um den Schaden โ€“ also die Reinigungskosten โ€“ von ihnen fordern zu kรถnnen. Dabei habe er versucht den Buben, in Ausรผbung seines Anhalte-[1] sowie Selbsthilferechts[2], anzuhalten, welcher sich infolgedessen rechtswidrig von ihm losgerissen habe. Allerdings konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, ob der Mann die Verfolgung aufnahm, um die Identitรคt der Jugendlichen festzustellen oder Ansprรผche aus einer mรถglichen Sachbeschรคdigung gegen den Eierwerfer durchsetzen zu kรถnnen. AuรŸerdem sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Verunreinigung der Glasscheibe nachtrรคglich von den Jugendlichen einfach, schnell und rรผckstandslos wieder entfernt werden konnte.

Das Erstgericht (Bezirksgericht Zell am See) sowie das Berufungsgericht (Landesgericht Salzburg) wiesen das Klagebegehren des Geschรคftsbetreibers ab. Die Gerichte fรผhrten aus, dass zwar auch Private (gemรครŸ ยง 80 Abs 2 StPO) zur Anhaltung einer Person auf verhรคltnismรครŸige Weise berechtigt sind, sofern diese eine strafbare Handlung ausfรผhre bzw. zuvor ausgefรผhrt habe. Jedoch besteht dieses Recht nur bei mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen. Das Beschmutzen einer Fensterscheibe, die leicht zu reinigen sei, mit zwei rohen Eiern stelle ihrer Ansicht nach aber keine Sachbeschรคdigung im Sinne des ยง 125 StGB dar.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestรคtigte die Ansicht der Vorinstanzen. Der Mann habe den Buben zudem nicht deshalb anhalten wollen, um die staatliche Strafverfolgung zu erleichtern oder zu ermรถglichen. Die Anhaltung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen und der Bub habe sich daher nicht rechtswidrig dagegen gewehrt. Auch kรถnne sich der Mann nicht auf sein Selbsthilferecht berufen, da er die Jugendlichen nicht verfolgte, um deren Identitรคten festzustellen, sondern bloรŸ aus (verstรคndlichem) ร„rger รผber deren Verhalten und die daraus resultierende Verunreinigung seiner Glasscheibe. Der OGH verwies zudem darauf, dass die SelbsthilfemaรŸnahme nicht gerechtfertigt sei, sofern der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behรถrdliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wรคre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwรคgung der wechselseitigen Interessen รผbermรครŸig war.[3]

Da die Verfolgung des Klรคgers auf einen von der Rechtsordnung nicht geschรผtzten Zweck abzielte, habe er die aus seinem Sturz resultierenden bedauerlichen Folgen selbst zu tragen. Er habe somit keinen Schadenersatzanspruch gegen den Jugendlichen.

Entscheidung: OGH 25.05.2020, 1 Ob 68/20m


[1] Vgl. ยง 80 Abs 2 StPO.

[2] Vgl. ยงยง 13, 344 ABGB.

[3] Vgl. OGH 20.12.2017, 10 Ob 34/17y; RIS-Justiz RS0009027.

Anspruch auf Unterhalt trotz neuem Partner?

Eine unterhaltsberechtigte (Ex-)Frau lernte nach ihrer Ehescheidung im Jahr 2013 einen Mann kennen, mit dem sie seit 2017 zwar im selben Wohnhaus aber getrennt in รผbereinander liegenden Wohnungen wohnt. Der geschiedene Ehegatte nahm darin die Begrรผndung einer Lebensgemeinschaft an und sah sich daher berechtigt die weitere Unterhaltszahlung einzustellen. Seine Ex-Frau zeigte sich damit jedoch eher weniger einverstanden. Der daraus entstandene Unterhaltsstreit mรผndete in einen Rechtsstreit, der sogar den Obersten Gerichtshof (OGH) beschรคftigen sollte.

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Recht am Grab kann nicht (automatisch) geerbt werden

In ร–sterreich wird durch die Entrichtung der Grabstellengebรผhr kein Kauf im eigentlichen Sinn durchgefรผhrt, sondern man erwirbt lediglich ein (zeitlich begrenztes) Nutzungsrecht an der Grabstรคtte.[1] Neben diesem Recht treffen den Benรผtzungsberechtigten aber auch Pflichten, welche in den jeweils geltenden Friedhofsordnungen dargelegt werden. So sind etwa die Zahlung der vorgesehenen Gebรผhr sowie die Pflege der Grabstรคtte von zentraler Bedeutung.

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