Am 31. Oktober 2018 bewarf ein 13-jรคhriger Bub gemeinsam mit anderen Jugendlichen die Fensterscheibe des Geschรคfts des spรคteren Klรคgers mit zwei rohen Eiern. Der Geschรคftsbetreiber, der den Vorfall bemerkte, nahm aus รrger die Verfolgung auf und konnte den Eierwerfer sogar einholen. Er ergriff den Buben an dessen Rucksack, der sich jedoch aus den Trรคgern befreien und somit davonlaufen konnte. Daraufhin stรผrzte der Mann und zog sich dabei Verletzungen zu. Er klagte den Buben auf Schadenersatz, doch wรผrden ihm die Gerichte recht geben?
Der Mann argumentierte, er sei den Jugendlichen nachgelaufen, um den Schaden โ also die Reinigungskosten โ von ihnen fordern zu kรถnnen. Dabei habe er versucht den Buben, in Ausรผbung seines Anhalte-[1] sowie Selbsthilferechts[2], anzuhalten, welcher sich infolgedessen rechtswidrig von ihm losgerissen habe. Allerdings konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, ob der Mann die Verfolgung aufnahm, um die Identitรคt der Jugendlichen festzustellen oder Ansprรผche aus einer mรถglichen Sachbeschรคdigung gegen den Eierwerfer durchsetzen zu kรถnnen. Auรerdem sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Verunreinigung der Glasscheibe nachtrรคglich von den Jugendlichen einfach, schnell und rรผckstandslos wieder entfernt werden konnte.
Das Erstgericht (Bezirksgericht Zell am See) sowie das Berufungsgericht (Landesgericht Salzburg) wiesen das Klagebegehren des Geschรคftsbetreibers ab. Die Gerichte fรผhrten aus, dass zwar auch Private (gemรคร ยง 80 Abs 2 StPO) zur Anhaltung einer Person auf verhรคltnismรครige Weise berechtigt sind, sofern diese eine strafbare Handlung ausfรผhre bzw. zuvor ausgefรผhrt habe. Jedoch besteht dieses Recht nur bei mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen. Das Beschmutzen einer Fensterscheibe, die leicht zu reinigen sei, mit zwei rohen Eiern stelle ihrer Ansicht nach aber keine Sachbeschรคdigung im Sinne des ยง 125 StGB dar.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestรคtigte die Ansicht der Vorinstanzen. Der Mann habe den Buben zudem nicht deshalb anhalten wollen, um die staatliche Strafverfolgung zu erleichtern oder zu ermรถglichen. Die Anhaltung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen und der Bub habe sich daher nicht rechtswidrig dagegen gewehrt. Auch kรถnne sich der Mann nicht auf sein Selbsthilferecht berufen, da er die Jugendlichen nicht verfolgte, um deren Identitรคten festzustellen, sondern bloร aus (verstรคndlichem) รrger รผber deren Verhalten und die daraus resultierende Verunreinigung seiner Glasscheibe. Der OGH verwies zudem darauf, dass die Selbsthilfemaรnahme nicht gerechtfertigt sei, sofern der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behรถrdliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wรคre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwรคgung der wechselseitigen Interessen รผbermรครig war.[3]
Da die Verfolgung des Klรคgers auf einen von der Rechtsordnung nicht geschรผtzten Zweck abzielte, habe er die aus seinem Sturz resultierenden bedauerlichen Folgen selbst zu tragen. Er habe somit keinen Schadenersatzanspruch gegen den Jugendlichen.
Entscheidung: OGH 25.05.2020, 1 Ob 68/20m
[1] Vgl. ยง 80 Abs 2 StPO.
[2] Vgl. ยงยง 13, 344 ABGB.
[3] Vgl. OGH 20.12.2017, 10 Ob 34/17y; RIS-Justiz RS0009027.
