Unerwünschtes Kind als Schaden?

Kann ein Kind ein Schaden sein? Nein – antwortet man mit gesundem Menschenverstand auf diese Frage. Doch hatte der OGH 2006 diese Frage – nicht nur ethisch, sondern auch rechtlich – zu beantworten.

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Ausgangspunkt war, dass der Kläger eine Sterilisation (fachlich Vasektomie) durchführen ließ und der behandelnde Arzt diesen nicht über den seltenen Fall der Wiederverbindung der abgetrennten Samenleiter aufklärte. Dieser seltene Fall trat ein und die Zweitklägerin entband Mitte 2004 ein gesundes Kind. Die Kläger (Vater und Mutter) begehrten vom Beklagten (dem behandelnden Arzt) sodann den Ersatz des Unterhaltsschadens für die Zeit bis einschließlich Jänner 2005 (für insgesamt 7 Monate) in Höhe von jeweils 1.470 EUR und dessen Haftung für alle künftig auftretenden oder bekanntwerdenden Schäden. Die Zweitklägerin begehrte außerdem 5.000 EUR an Schmerzengeld für die anlässlich der Entbindung erlittenen Schmerzen.

Der OGH stellte sodann (im Sinne der vorangegangene Entscheidung 1 0b 91/99k) fest, dass ein gesundes, wenn auch unerwünschtes Kind keinen Schaden im Rechtssinne bedeutet, weshalb kein ersatzfähiger Schaden iSd § 1293 ABGB vorliegt. Ein Arzt haftet daher nicht für den Unterhaltsaufwand, wenn eine Schwangerschaft trotz medizinischer Maßnahmen zu deren Unterbindung eingetreten ist und er vor diesem Risiko nicht gewarnt hatte. Dies wurde nicht zuletzt mit dem Vorrang der Personenwürde und der Familienvorsorge gegenüber den Schadenersatzfunktionen begründet. Die „Entbindungsschmerzen“ der Zweitklägerin stünden außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs.

International wird diese Rechtsthematik übrigens überhaupt nicht einheitlich behandelt: während in Deutschland, der Niederlande und der Schweiz ein gesundes, unerwünschtes Kind als ersatzfähiger Schaden anerkannt ist, wird dies in Großbritannien, Frankreich und Italien verneint.

Behandelte Normen: § 1293 ABGB

OGH, am 14. September 2006, 6 0b 101/06f

© Felix Haidenberger

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