Der am 1. Jรคnner 2019 eingefรผhrte Anpassungsmechanismus fรผr die Berechnungย von Familienleistungen (betrifft ua. denย Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag) fรผr Unionsbรผrger, die in รsterreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben, verstรถรt laut EuGH gegen das Unionsrecht (RS C-328/20).
Da die Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenรผber Inlรคndern gegen das Unionsrecht verstieรen, erhob sie im Juli 2020 beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen รsterreich.
In seinem letzte Woche ergangenem Urteil stellt der EuGH zunรคchst fest, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, die nicht aufgrund der Tatsache gekรผrzt oder geรคndert werden dรผrfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehรถrigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, der sie gewรคhrt.
Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstรคtigen gewรคhrt, deren Familienangehรถrige in diesem Mitgliedstaat wohnen, mรผssen gemรคร der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstรคtigen gewรคhrt, deren Familienangehรถrige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berรผcksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Hรถhe gewรคhrt als der ersten Personengruppe.
Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH fest, dass die streitige รถsterreichische Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maรgabe des Wohnstaats der Kinder des Begรผnstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstรถรt.
Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergรผnstigungen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der EuGH darauf hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehรถrigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulรคssig ist. Da der streitige Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in รsterreich wohnt, betrifft er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder mรถglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Auรerdem kommen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer groรteils aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in รsterreich, weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergรผnstigungen in geringerer Hรถhe erhalten als รถsterreichische Arbeitnehmer.
Dieser Anpassungsmechanismus stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehรถrigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer ist nรคmlich in gleicher Weise wie ein inlรคndischer Arbeitnehmer an der Festsetzung und Finanzierung der Beitrรคge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergรผnstigungen zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder ankommt. Folglich verstรถรt die streitige รถsterreichische Regelung auch gegen die Verordnung รผber die Freizรผgigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.[1]
Die vollstรคndige Entscheidung des OGH lesen Sie hier.
[1] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-06/cp220102de.pdf
