Indexierung von Familienleistungen unionsrechtswidrig

Der am 1. Jänner 2019 eingeführte Anpassungsmechanismus für die Berechnung von Familienleistungen (betrifft ua. den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag) für Unionsbürger, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben, verstößt laut EuGH gegen das Unionsrecht (RS C-328/20).

Da die Kommission der Ansicht war, dass dieser Anpassungsmechanismus und die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern gegenüber Inländern gegen das Unionsrecht verstießen, erhob sie im Juli 2020 beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Österreich.

In seinem letzte Woche ergangenem Urteil stellt der EuGH zunächst fest, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, die Gegenstand der Klage sind, Familienleistungen im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind, die nicht aufgrund der Tatsache gekürzt oder geändert werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, der sie gewährt.

Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.

Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH fest, dass die streitige österreichische Regelung, soweit sie eine Anpassung der Familienleistungen nach Maßgabe des Wohnstaats der Kinder des Begünstigten vornimmt, gegen die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstößt.

Was sodann die Familienbeihilfe und die Gesamtheit der Steuervergünstigungen, die Gegenstand der Klage der Kommission sind, betrifft, weist der EuGH darauf hin, dass nach dem Unionsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer unzulässig ist. Da der streitige Anpassungsmechanismus aber nur zur Anwendung kommt, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt, betrifft er im Wesentlichen die Wanderarbeitnehmer, da insbesondere ihre Kinder möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Außerdem kommen die von diesem Mechanismus betroffenen Wanderarbeitnehmer großteils aus Staaten, in denen die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Österreich, weshalb sie Familienleistungen sowie soziale und steuerliche Vergünstigungen in geringerer Höhe erhalten als österreichische Arbeitnehmer.

Dieser Anpassungsmechanismus stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der Wanderarbeitnehmer ist nämlich in gleicher Weise wie ein inländischer Arbeitnehmer an der Festsetzung und Finanzierung der Beiträge, die der Familienbeihilfe und den Steuervergünstigungen zugrunde liegen, beteiligt, ohne dass es insoweit auf den Wohnort seiner Kinder ankommt. Folglich verstößt die streitige österreichische Regelung auch gegen die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union.[1]

Die vollständige Entscheidung des OGH lesen Sie hier.


[1] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-06/cp220102de.pdf

#19 Assistierter Suizid

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Klaushofer spricht in Folge 19 von PLUS iuris über den assistierten Suizid nach dem Sterbeverfügungsgesetz. Er behandelt dabei das Sterbehilfe-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), den menschenrechtlichen Kontext und die einzelnen Regelungen des Sterbeverfügungsgesetzes. Prof. Klaushofer lehrt an der PLUS Verfassungs- und Verwaltungsrecht und ist Leiter des Instituts für Menschenrechte. Diese Folge ist die Übernahme eines Vortrags, den Prof. Klaushofer am 10.3.2022 bei einer Veranstaltung der Katholischen Aktion Salzburg gehalten hat. PLUS iuris darf sich bei dem Vortragenden, der Veranstalterin und den Mitveranstaltern Hospiz Bewegung Salzburg, Österreichisches Institut für Menschenrechte und Plattform für Menschenrechte herzlich bedanken.

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Feststellung der Vaterschaft ohne DNA-Gutachten

Einen wesentlichen Bereich des Familienrechts stellt das Abstammungsrecht dar, welches die „Herkunft“ des Kindes in rechtlicher Hinsicht regelt und somit die Abstammung von einer bestimmten Mutter und von einem bestimmten Vater festlegt. In den meisten Fällen wird die Abstammung des Kindes eher unkompliziert festgelegt werden können. Doch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen die Abkunft im ersten Moment nicht eindeutig feststeht.

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Kündigung wegen Maskenverweigerung

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gehört die Mund-Nasen-Schutz-Maske – später ersetzt durch die FFP2-Maske – zu unserer Grundausstattung, wenn wir das Haus verlassen. Das Tragen einer solchen Schutzmaske ist nämlich in sämtlichen Bereichen gesetzlich vorgeschrieben, wie etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Handel oder teilweise auch am Arbeitsplatz. Doch stößt die Maskenpflicht nicht bei jedermann auf Verständnis.

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Lehrerbewertungs-App „Lernsieg“ zulässig?

Vielerorts gilt eine Feedback-Funktion als fester Bestandteil, um vorrangig für Transparenz zu sorgen, wie dies in verschiedenen Unternehmen oder gar in Google geschieht. So entwickelte ein ehemaliger Schüler die Möglichkeit auch Lehrer – in Form einer App – bewerten zu können, wie dies vergleichsweise etwa bei Airbnb-Vermietern oder Uber-Fahrern bereits der Fall ist. Doch löste dies einen Rechtsstreit aus, der bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gelangte[1].

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Irreführende Geschäftspraktik bei (scheinbar) befristeten Sonderangeboten

Tagtäglich konfrontieren uns Unternehmen mit verschiedensten Werbeangeboten, um somit bestmögliche Kundenakquise zu betreiben. Doch existiert ein strenger Rahmen für die Ausgestaltung von Werbungen. So kommt es nicht selten vor, dass sich auch Gerichte mit diversen Werbungen auseinandersetzen müssen – wie zuletzt der Oberste Gerichtshof (OGH).

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# 17 Die Impfpflicht

In der 17. Folge von PLUS iuris spricht Prof. Kletečka mit dem Salzburger Verfassungsrechtler Prof. Benjamin Kneihs über jenes Rechtsthema, das in Österreich – aber wohl auch europaweit – zur Zeit am heftigsten diskutiert wird: Die Impfpflicht. Österreich ist das erste Land Europas, das die COVID-19 Schutzimpfung per 2. Februar 2022 gesetzlich vorgeschrieben hat. Prof. Kneihs gibt einen Überblick über die Regelungen des Impfpflichtgesetzes, leuchtet die grundrechtliche Dimension der Impfpflicht aus und zeigt Punkte auf, die Teile des Gesetzes verfassungsrechtlich zumindest als problematisch erscheinen lassen.  

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