#20 Whistleblowing

Zum kleinen Jubiläum der 20. Folge von PLUS iuris hat sich Prof. Kletečka den Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. Georg Schima (Schima Mayer Starlinger und WU Wien) zu einem Gespräch über das Whistleblowing eingeladen. Die diesbezügliche EU-Richtlinie (2019/1937) hätte schon zum 17.12.2021 umgesetzt werden müssen. Österreich ist hier also säumig. Auch Deutschland ist in Verzug, dort liegt aber immerhin ein Gesetzesentwurf vor. Prof. Georg Schima wird die Regelungen der Richtlinie und jene des deutschen Entwurfs vorstellen. Dabei werden unter anderem die Fragen behandelt, welche Meldekanäle herzustellen sind, wann man Verletzungen des EU-Rechts öffentlich machen darf und welchen Schutz die Whistleblower genießen.

Die neue Folge #20 von PLUS iuris Podcast können Sie ab sofort auf Spotify oder iTunes hören.1

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Feststellung der Vaterschaft ohne DNA-Gutachten

Einen wesentlichen Bereich des Familienrechts stellt das Abstammungsrecht dar, welches die „Herkunft“ des Kindes in rechtlicher Hinsicht regelt und somit die Abstammung von einer bestimmten Mutter und von einem bestimmten Vater festlegt. In den meisten Fällen wird die Abstammung des Kindes eher unkompliziert festgelegt werden können. Doch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen die Abkunft im ersten Moment nicht eindeutig feststeht.

Ausgewählte OGH Entscheidungen: jeden Montag auf PLUS iuris. Mehr Infos dazu finden Sie hier.

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Kind nicht an Hand gehalten – Verletzung der Aufsichtspflicht?

Die Hinweistafel mit der bekannten Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ ist wohl den meisten geläufig, doch bedeutet es nicht das ausnahmslose Einstehenmüssen der Eltern für jegliche durch ihre Kinder verursachten Schäden. Die Haftung der die mit der Obsorge anvertrauten Personen knüpft hier an die schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht an.[1] Diese Schuldfrage galt es im vorliegenden Fall, in welchem es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer und einem viereinhalbjährigen Kind gekommen ist, zu klären.

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Lehrerbewertungs-App „Lernsieg“ zulässig?

Vielerorts gilt eine Feedback-Funktion als fester Bestandteil, um vorrangig für Transparenz zu sorgen, wie dies in verschiedenen Unternehmen oder gar in Google geschieht. So entwickelte ein ehemaliger Schüler die Möglichkeit auch Lehrer – in Form einer App – bewerten zu können, wie dies vergleichsweise etwa bei Airbnb-Vermietern oder Uber-Fahrern bereits der Fall ist. Doch löste dies einen Rechtsstreit aus, der bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gelangte[1].

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