Mitverschulden bei Kuh-Attacke

Herbst, die perfekte Wanderzeit. Hellblauer Himmel, bunte Wälder: die Natur zeigt sich von ihrer schönsten Seite. Natürlich kommt es in luftiger Höhe auch zu Begegnungen zwischen Mensch und Kuh – in diesem Fall leider mit schwerwiegenden Folgen.

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2014 wurde eine Wanderin auf einem „stark frequentierten“ Wanderweg von einer Mutterkuh attackiert und getötet. Im darauffolgenden Verfahren begehrte der Kläger von dem Beklagten Schmerzengeld, ua für den erlittenen Schockschaden, sowie Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB.

Der Beklagte hatte Warnschilder entlang des Wanderweges aufgestellt, doch sein Weidegebiet nicht durch einen Weidezaun getrennt – eine fehlende Sicherheitsmaßnahme, die kausal vor den Unfall (und somit Schadenersatzanfall) gewesen sei, da „diese Angriffe nicht stattgefunden hätten, wenn sich im Bereich der Unfallstelle entlang der Straße ein zweigliedriger Elektrozaun befunden hätte“. Somit sei eine Abzäunung auf diesem „stark frequentierten“ Wanderweg in diesem Fall objektiv geboten gewesen und eine „zumutbare und nicht gravierende Interessen beeinträchtigende Maßnahme“, entschied der OGH.

Das Mitverschulden der Getöteten aufgrund Sorglosigkeit ergibt sich aus dem Ignorieren von Warnschildern mit der Aufschrift „Achtung Mutterkühe! Mitführen von Hunden auf eigene Gefahr“ und Abstandsregeln, indem sie bloß im Abstand von 1 bis 2 Meter (zu der am nächsten stehenden Kuh) die Herde passierte. Als Hundehalterin hätte sie „über damit verbundene Gefahren Bescheid wissen und sich dementsprechend verhalten“ müssen. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (somit auch der eigenen Gesundheit) reicht für ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB.

Behandelte Normen: §§ 1304, 1320, 1325, 1327 ABGB

OGH, am 30. April 2020, 5 Ob 168/19w

© Felix Haidenberger

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