Was ändert sich durch den angekündigten harten Lockdown? Mit dieser und vielen anderen Fragen beschäftigt sich Prof. Kletecka in Folge #15 von PLUS iuris. Denn er stellt die COVID-19-Notsituationsverordnung vor, mit der ab 17.11.2020 ein harter Lockdown gilt. Geschäfte und Schulen schließen und die Ausgangsbeschränkung gilt den ganzen Tag über. In Wahrheit darf man aber immer ins Freie – man muss sich lediglich erholen. In dieser Folge wird auch gezeigt, dass Spitzensportler und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen und von Krankenanstalten unter Umständen auch trotz positivem Test arbeiten dürfen.
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Vielen herzlichen Dank für diese herausragend gut und dennoch leicht verständlich formulierte Erörterung!
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Die Beiträge sind gut, die Musik ist sehr nervig!
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Ein weiteres Feedback, das uns erreicht hat und wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:
Ein in Pflegeheimen tätiger Arzt hat in Reaktion auf die heutige Folge PLUS iuris auf die Gefährlichkeit der Regelung für Mitarbeiter aufmerksam gemacht. Wie berichtet, dürfen diese Heime und Krankenanstalten trotz einem positiven Testergebnis betreten, wenn sie 48 Stunden symptomfrei sind und der sogenannte CT-Wert größer als 30 ist. Der Arzt hat darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen gerade in der ersten Phase (ca 1 bis 2 Tage) nach der Ansteckung häufig vorliegen werden. Da Mitarbeiter einmal pro Woche getestet werden, könnte es durch diese Regelung zu Infektionen von Heimbewohnern und Patienten durch Mitarbeiter kommen. Sinnvoll könnte das Abstellen auf die Symptomfreiheit und den CT-Wert nur in der Endphase der Krankheit sein. Pflegekräfte könnten dann früher aus der Quarantäne entlassen werden. Dieselbe Regelung gilt übrigens auch für den Spitzensport.
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Aus meiner Sicht ist die VO insofern gesetzwidrig, als das Covid 19 Maßnahmengesetz eine Regelung (nur) des Betretens öffentlichen Raums erlaubt (und nicht den privaten Wohnbereich betrifft), die VO aber auf das Verlassen des privaten Wohnbereiches abstellt. Der Unterschied wird deutlich, wenn ich den privaten Wohnbereich eines anderen betrete bzw. verlasse, um den öffentlichen Bereich zu den „erlaubten Zwecken“ betrete.
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