„Alle kaufen alles ein zum Hofer Preis…“. Da klingelt es, oder? Die österreichweit bekannte Melodie und ihre Varianten trällern seit längerer Zeit durch TV und Radio. Nunmehr hat sich der OGH in seinem Urteil vom 05.06.2020 damit beschäftigt, ob es sich bei der Behauptung, alles andere sei „overpriced“, um marktschreierische Werbung oder doch um eine ernstzunehmende Behauptung handelt.
Ausgewählte OGH Entscheidungen: jeden Montag um 15:00 Uhr auf PLUS iuris. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Werbung ist marktschreierisch, wenn sie Slogans derart überzogen darstellt, dass diese von durchschnittlichen Empfängern nicht ernstgenommen werden. Dabei liegt kein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
Die Klägerin – selbst Betreiberin eines Supermarktes – stütze sich im vorliegenden Fall auf die Bestimmungen des UWG und beantragte, dass es der Beklagten untersagt werden sollte, mit dem Slogan zu werben. Sie war der Meinung, dass die Melodie von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums ernst genommen wird.
Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass zu Werbezwecken gewisse Übertreibungen bei der Verwendung von Versen oder Reimen kaum zu vermeiden und diese milder zu beurteilen sind. In der Melodie wurden deutsche und englische Sprache derart kreativ kombiniert, dass diese Kombination im Vordergrund stehen sollte. Mit dem Slogan wird also lediglich eine günstige Einkaufsgelegenheit beworben. Die Aussage sei somit nicht wörtlich zu nehmen, weshalb die Werbung als marktschreierisch gilt und nicht gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt.
Behandelte Normen: §§ 1, 2, 2a UWG
OGH, am 5.6.2020, 4 Ob 70/20b