Ferien- und Sommerzeit: die Motorrad Saison ist in vollem Gang! Und damit erhöht sich auch die erhöhte Unfallgefahr auf Österreichs Straßen. Um die Folgen eines möglichen Unfalls zu minimieren, gibt es seit 1979 in Österreich eine Helmpflicht für „Fahrer und Beifahrer von Krafträdern“ (§ 106 KFG). Es gibt jedoch keine gesetzliche Norm, die beim Motorradfahren das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorschreibt. Dessen ungeachtet kann es nach dem Urteil des OGH vom 12. Oktober 2015 dennoch zu einer Kürzung des Schmerzengeldanspruchs kommen.
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Der Kläger, der Lenker des Motorrads ohne Motorradschutzkleidung, wollte den Beklagten, den Lenker eines PKW’s, auf einer Landesstraße überholen. Während des Überholmanövers fuhr der Beklagte auf die Gegenfahrbahn, sodass es zur Kollision und zum Sturz des Klägers kam.
Der OGH sah ein Mitverschulden des Klägers darin, dass er bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Helm keine weitere Motorradschutzkleidung getragen hat. Dies sei eine „Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten“, welche zur Kürzung des Schmerzengeldanspruchs hinsichtlich jener Verletzungen führt, die beim Tragen einer Motorradschutzkleidung vermeidbar gewesen wären. „Das Motorradschutz-Bekleidungsmitverschulden ist […] im Ausmaß von 25 % zu berücksichtigen.“ Andere Ansprüche (Ersatz von Heilungskosten, entgangenem Verdienst etc) werden durch das Nichttragen einer Motorradschutzkleidung nicht berührt.
Behandelte Normen: §§ 1304, 1325 ABGB