Feststellung der Vaterschaft ohne DNA-Gutachten

Einen wesentlichen Bereich des Familienrechts stellt das Abstammungsrecht dar, welches die โ€žHerkunftโ€œ des Kindes in rechtlicher Hinsicht regelt und somit die Abstammung von einer bestimmten Mutter und von einem bestimmten Vater festlegt. In den meisten Fรคllen wird die Abstammung des Kindes eher unkompliziert festgelegt werden kรถnnen. Doch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fรคlle, in denen die Abkunft im ersten Moment nicht eindeutig feststeht.

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Nach dem รถsterreichischen Allgemeinen Bรผrgerlichen Gesetzbuch ist jene Frau als Mutter festzustellen, die das Kind geboren hat (vgl. ยง 143 ABGB). Im Gegensatz dazu kann die Festlegung der Vaterschaft sowohl in biologischer als auch juristischer โ€“ durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung โ€“ Hinsicht erfolgen. So ist beispielsweise normiert, dass jener Mann als Vater zu qualifizieren ist, der im Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit der Mutter gelebt hat.[1] Allerdings wird sich die genetische Abstammung durchsetzen, sofern ein auรŸerehelicher Vater in einem Abstammungsverfahren festzustellen ist.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Kind die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft[2] seines Antragsgegners. Im Optimalfall erfolgt die Abstammungsfeststellung durch einen โ€žpositiven Abstammungsbeweisโ€œ, wie etwa mittels DNA-Gutachten. In diesem Fall verweigerte der Antragsgegner jedoch die Mitwirkung an einem DNA-Test. Allerdings hatte der Mann bereits die Vaterschaft zu einem Bruder des Kindes anerkannt, welcher โ€“ nach Ergebnissen eines Sachverstรคndigengutachtens โ€“ mit hoher Wahrscheinlichkeit der biologische โ€žVollbruderโ€œ des Kindes ist. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht stellten auf Basis dieses Gutachtens die Vaterschaft des Mannes fest. Der Mann warf den Gerichten aber einen Verfahrensfehler vor, da die (von ihm vereitelte) DNA-Probe nicht zwangsweise abgenommen wurde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies in Folge das Rechtsmittel des Antragsgegners mit der Begrรผndung ab, dass das Unterbleiben einer Beweisaufnahme mittels DNA-Gutachten den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung nicht verletze.[3] Denn die Mรถglichkeit der Feststellung der Vaterschaft ist nicht auf einen DNA-Test sowie dessen Mitwirken beschrรคnkt. In Anbetracht dessen seien die vorliegenden Beweise durchaus ausreichend, um hier die Vaterschaft (auch ohne DNA-Gutachten) feststellen zu kรถnnen.

Entscheidung 1 Ob 236/21v, 27.01.2022


[1] Vgl. ยง 144 Abs 1 Z 1 ABGB

[2] Vgl. ยง 148 Abs 1 ABGB

[3] RIS-Justiz RS0043158.

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