Irreführende Geschäftspraktik bei (scheinbar) befristeten Sonderangeboten

Tagtäglich konfrontieren uns Unternehmen mit verschiedensten Werbeangeboten, um somit bestmögliche Kundenakquise zu betreiben. Doch existiert ein strenger Rahmen für die Ausgestaltung von Werbungen. So kommt es nicht selten vor, dass sich auch Gerichte mit diversen Werbungen auseinandersetzen müssen – wie zuletzt der Oberste Gerichtshof (OGH).

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Im Oktober 2019 bewarb der Mobilfunkanbieter T-Mobile (nunmehr Magenta) Glasfaser-Internet unter anderem mit folgender Werbebotschaft: „Gratis bis Jahresende“. Werbeaktionen für einen befristeten Entfall der Grundgebühr bei Neubestellungen scheinen in dieser Branche nicht ungewöhnlich. Dennoch sah sich der Verein für Konsumenteninformation (VKI) veranlasst, vor Gericht zu gehen, weil auch nach Ablauf des Angebots keine Grundgebühr für Neuverträge in den ersten drei Monaten verrechnet wird. Demnach sei seines Erachtens die Werbung als irreführende Geschäftspraktik im Sinne des § 2 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984) zu untersagen.[1]

Der OGH bejahte in seiner Entscheidung[2] das Vorliegen einer irreführenden Werbung und argumentierte dies damit, dass jede Bewerbung eines befristeten Sonderangebots als irreführend zu werten ist, wenn dieselben Konditionen oder sogar noch günstigere ohne jede Unterbrechung auch nach Fristablauf noch immer gewährt werden – ungeachtet eines Verschuldens des Werbenden. Die genannte Werbebotschaft („Gratis bis Jahresende“) erwecke nämlich den unrichtigen Eindruck, dass es sich um eine besonders günstige Gelegenheit für einen Vertragsabschluss handle und folglich die beworbene Aktion bessere Konditionen biete als frühere oder spätere Vertragsabschlüsse. Demnach ist die Werbung mit einem vermeintlich befristeten Sonderangebot durchaus geeignet, Kunden zu einem rasch(er)en Anbieterwechsel zu verleiten.

Es kann somit festgehalten werden, dass ein für einen befristeten Zeitraum geltender Preisvorteil dann irreführend ist, wenn dieser weiterhin gewährt wird. Der OGH änderte daher seine ursprüngliche Rechtsprechung[3], wonach er nunmehr die bloße Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs als eine relevante Irreführung des Publikums qualifiziert.


[1] Gemäß § 2 UWG gelten Geschäftspraktiken als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthalten oder sonst geeignet sind einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getroffen hätte.

[2] OGH 23.11.2021, 4 Ob 84/21p

[3] RIS-Justiz RS0078672

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