In Österreich wird durch die Entrichtung der Grabstellengebühr kein Kauf im eigentlichen Sinn durchgeführt, sondern man erwirbt lediglich ein (zeitlich begrenztes) Nutzungsrecht an der Grabstätte.[1] Neben diesem Recht treffen den Benützungsberechtigten aber auch Pflichten, welche in den jeweils geltenden Friedhofsordnungen dargelegt werden. So sind etwa die Zahlung der vorgesehenen Gebühr sowie die Pflege der Grabstätte von zentraler Bedeutung.
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Da für ein Grabmal, in welchem vor mehr als 50 Jahren die letzte Bestattung stattgefunden hat, seit mehreren Jahren keine Gebühr mehr entrichtet wurde und das Grab überdies einen desolaten Zustand aufwies, ließ eine steirische Pfarre dieses Grab im Jahr 2018 von ihrem Friedhof entfernen. Doch zeigte sich nun ein Mann, der diese Grabstätte (wenn auch nur sehr spärlich) zu besuchen pflegte, damit überhaupt nicht einverstanden. Die letzte Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätte war die im Jahr 2003 verstorbene Mutter des Mannes. Allerdings wurde seit ihrem Tod keine Grabgebühr mehr für das Grab entrichtet. Dennoch klagte der Mann die Pfarre und begehrte die Wiedererrichtung des Grabmals.
Der Kläger argumentierte, dass die Pfarre es verabsäumte ihre Entfernungsabsicht durch Anschlag gemäß der Friedhofsordnung kundzumachen. Außerdem sei er bezüglich des Grabrechts als Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter in ihre Rechtsstellung eingetreten. Die beklagte Pfarre wand dagegen ein, dass der Mann gemäß der Friedhofsordnung die Nachfolge des Grabrechts binnen zwei Monaten nach dem Ableben seiner Mutter der Friedhofsverwaltung hätte anzeigen müssen. Außerdem habe der Mann – wie bereits oben angemerkt – keine Grabgebühr entrichtet, weshalb auch kein Bestandverhältnis gegeben sei.
Das Erstgericht (Bezirksgericht Graz-Ost) führte dazu aus, dass nach der Friedhofsordnung bei einem Ausbleiben der Geltendmachung der Grabberechtigung es zu keiner Übertragung des Nutzungsrechts kommt. Zwar habe die Pfarre den vorgesehenen Anschlag des Erlöschens der Grabberechtigung unterlassen, allerdings hätte der Mann von der Auflösung der Grabstätte aufgrund seiner seltenen Friedhofsbesuche ohnehin nicht rechtzeitig erfahren. Das Berufungsgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) kam ebenfalls zum Schluss, dass der Mann die Grabrechtsnachfolge binnen zwei Monate nach dem Tod der nutzungsberechtigten Mutter hätte geltend machen müssen. Es ließ aber eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu.
Der OGH verneinte in Folge aber auch das Vorbringen des Mannes, dass die von der Friedhofsordnung vorgesehene Frist sowie das Erlöschen des Grabrechts ohne Kundmachung durch Anschlag sittenwidrig (gemäß § 879 Abs 3 ABGB) sei und gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verstoße. Auch seien die unterschiedlichen Fassungen der Friedhofsordnung und die sich im Laufe der Jahre geänderten Fristen nicht weiter beachtlich, da der Kläger knapp 18 Jahre untätig geblieben ist.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und stellte klar, dass das Benützungsrecht an der Grabstätte nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt, sofern die jeweilige Friedhofsordnung nichts Gegenteiliges bestimmt oder der Benützungsberechtigte sein Nutzungsrecht an seine Erben überträgt.[2] Der Mann habe somit das Grabnutzungsrecht nicht geerbt.
Entscheidung: OGH 16.12.2021, 4 Ob 158/21w
[1] Darunter versteht man den Erwerb des Rechts, die Grabstätte selbst zu benützen oder dort eine andere Person beisetzen zu lassen.
[2] RIS-Justiz RS0009735.