Testament mit Heftklammern verbunden – gültig?

Die Errichtung eines fremdhändig geschriebenen Testaments hat diversen Formvorschriften zu entsprechen, um gültig zu sein. Vor allem für solche fremdhändigen Verfügungen, die aus mehreren Blättern bestehen, gibt es strenge Erfordernisse, um einer möglichen Manipulation oder Fälschung zu entgehen. Doch in welcher Art und Weise dürfen die Blätter miteinander verbunden sein, damit das Testament auch gültig ist?

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Ein Mann wurde von einem im Jahr 2020 verstorbenen Erblasser in einem aus zwei Blättern bestehenden, maschinengeschriebenen Testament zum Alleinerben eingesetzt. Das vom Erblasser (in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen) im Juni 2017 unterfertigte Testament – bestehend aus einem doppelseitig sowie einem bloß einseitig bedruckten Blatt – ist mit drei Heftklammern seitlich verbunden. Für die Formgültigkeit müssen bei fremdhändigen geschriebenen Testamenten die Blätter entweder fest miteinander verbunden sein, um so die „äußere Urkundeneinheit“ herzustellen, oder einen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang aufweisen. Die Frage, ob das Testament diese Voraussetzung erfülle, galt es im vorliegenden Erbrechtsstreit von den Gerichten zu klären.

Der als Alleinerbe eingesetzte Mann brachte im Erbrechtsstreit vor, dass die mehrfache Klammerung der Blätter zu einem Bogen die erforderliche äußere Urkundeneinheit herstelle. Die übrigen Verwandten des Erblassers argumentierten jedoch, dass die Urkunde lediglich mit drei Heftklammern verbunden sei, die ohne deren Zerstörung oder Beschädigung gelöst werden könnten. Damit würde es dem Testament sowohl an innerer als auch äußerer Urkundeneinheit fehlen.

Das Rekursgericht (Landesgericht Innsbruck) wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung zwar durch die Verwendung einer einzigen Heftklammer keine äußere Urkundeneinheit hergestellt, das Klammern an sich in den Entscheidungen aber nicht grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt werde.[1] Die Verwendung einer Büroklammer[2] und die Verwahrung zweier loser Blätter in einem Kuvert[3] werden hingegen als unzureichend für das Vorliegen einer äußeren Urkundeneinheit erachtet. Das Landesgericht Innsbruck führte weiters aus, dass sich die Verwendung dreier Heftklammern nicht substanziell vom Binden, Kleben oder Nähen, die vom Obersten Gerichtshof (OGH) als jedenfalls geeignete Verbindungsarten angesehen werden, unterscheide. Im Ergebnis stellte das Rekursgericht das Erbrecht des als Alleinerben eingesetzten Mannes fest und wies die Erbantrittserklärungen der anderen Antragsteller ab.

Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass drei Heftklammern einer Heftbindung nahekommen und sich somit nicht mehr substanziell von den drei genannten Verbindungsarten (Binden, Kleben oder Nähen) unterscheiden würden. Demnach sei das Testament gültig und der darin als Alleinerbe eingesetzte Mann erbt.

Entscheidung: OGH 16.03.2022, 2 Ob 25/22y


[1] Vgl. OGH 26.05.2020, 2 Ob 51/20v; OGH 17.09.2020, 2 Ob 143/20y.

[2] Vgl. OGH 26.06.2018, 2 Ob 192/17z.

[3] Vgl. OGH 28.11.2019, 2 Ob 143/19x.

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