Busreise: Gepäckkennzeichnung erforderlich

Reisen mit dem Bus – für die einen die Horror-Vorstellung schlechthin, für die anderen erholsam, praktisch und preiswert. Dazu passend hat der OGH im April festgehalten, dass den Fahrgast ein Mitverschulden trifft, wenn er das Reisegepäck trotz Aufforderung beim Buchungsvorgang und in den Geschäftsbedingungen des Busunternehmers nicht kennzeichnet.

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Die Klägerin, dem Konsumentenschutzgesetz (KschG) zur Folge eine Verbraucherin, fuhr mit einem Fernbus und – entgegen der Aufforderung bei der Online-Buchung und in den AGB‘s des Busunternehmers – kennzeichnete ihren Koffer vor Fahrtantritt nicht. Ein Namensschild zum Ausdruck wurde zudem im Zuge der Online-Buchung durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt. Der Busfahrer achtete beim Verladen des Koffers ebenfalls nicht auf eine Namenskennzeichnung des Gepäckstücks und zudem stellte er der Klägerin keinen – im Bus vorhandenen – Kofferanhänger zur Verfügung. Bei der Endstation suchte die Klägerin ihren Koffer vergeblich.

Der Busfahrer hat gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht Sorge genug getragen, um eine Verwechslung des Koffers der Konsumentin auszuschließen – dies begründet grobe Fahrlässigkeit. Die Konsumentin trifft insofern Mitverschulden, da sie ihrerseits der einfachen und üblichen Sorgfaltsmaßnahme der Kennzeichnung ihres Koffers (trotz Aufforderung des Beklagten im Zuge des Online-Buchungsvorgangs und in dessen AGB) nicht nachgekommen ist. Aufgrund des groben Verschuldens beider nahm der OGH eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Busunternehmers vor, was bedeutet, dass das Busunternehmen 2/3 des Schadens der Konsumentin zu übernehmen hat.

Behandelte Normen: § 6 KschG, § 1313a ABGB

OGH, am 24. April 2020, 7 Ob 184/19p

© Felix Haidenberger

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