Kein Liebhaberwert für eine Sichtschutzhecke

Wer kennt sie nicht: die beliebten Nachbarschaftsstreits. Häufig lösen scheinbar banale
Kleinigkeiten große Rechtsstreits aus. Grund für den vorliegenden Rechtsstreit war eine
durch Zurückschneiden zerstörte Sichtschutzhecke.

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Die Beklagte schnitt im Frühjahr 2016 die sieben Meter hohe Hecke an der
Grundstücksgrenze zur klagenden Partei nicht fachgerecht zurück. Obwohl die Beklagte nur für die Pflege eines kurzen Stückes berechtigt war, schnitt sie die Hecke auf ihrer gesamten Länge. Die Klägerin machte den sogenannten Wert der besonderen Vorliebe geltend und begehrte Ersatz für den erlittenen (ideellen) Schaden.
Sowohl die Vorinstanzen als auch der OGH gewährten keinen Anspruch auf Ersatz des
Schadens. Ein solcher Anspruch würde eventuell dann bestehen, wenn tatsächlich ein
Schaden in der Gefühlssphäre der Beklagten eingetreten wäre, welcher sich aber nicht im
Vermögen auswirkt. Der OGH führte aus, dass die Hecke erst seit kurzer Zeit die konkrete
Höhe von etwa sieben Metern gehabt hätte und der Klägerin, die ihr Haus nicht immer
nutzte, auch nur in den Sommermonaten zur Verfügung stehen würde. Weiters war mit dem Zurückschneiden der Hecke nur ein vorübergehender Verlust eingetreten.Aus diesen
Gründen ließ sich aus dem Vorbringen der Klägerin eine vom Gesetz verlangte enge
Gefühlsbeziehung zur Hecke nicht ableiten.

Behandelte Normen: §§ 1293, § 1331 ABGB
OGH am 20.12.2018, 1 Ob 163/18d

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