Mäßigung der Maklerprovision bei grob mangelhaftem Haus

Ob es der Bau eines eigenen Hauses ist oder der Kauf einer Wohnung: Der Traum von den eigenen vier Wänden kann unangenehme und vor allem teure Folgen mit sich ziehen. 2019 beschäftigte sich der OGH mit der Frage, ob Immobilienmakler für erteilte Informationen und getätigte Zusagen haften, die ihren Kenntnisstand über das Verkaufsobjekt übersteigen.

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Die beklagte Immobilienmaklerin beschrieb 2014 das zu verkaufende Haus in ihrem Exposé́ als „komplett saniert“ und beschrieb den Dachausbau als „neu errichtet“. Bis auf die Außenmauern sei zudem alles abgetragen worden. All das bestätigte die Vermittlerin zudem bei einer Besichtigung mit den späteren Klägern auch mündlich.

Die Interessenten und späteren Kläger erwarben die Liegenschaft sodann um 730.000 Euro und bezahlten der später beklagten Maklerin ein Maklerhonorar von 25.000 Euro. Die vermeintliche Freude über das Eigenheim währte nicht lange – es traten Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung auf. Der notwendige Sanierungsaufwand würde sich auf über 200.000 Euro erstrecken – immerhin knapp 30 Prozent des Kaufpreises!

Die Kläger begehrten von der Maklerin sodann die Mäßigung des Honorars. Der OGH entschied, dass Immobilienmakler keine Informationen erteilen oder Zusagen tätigen dürfen, die ihren Kenntnisstand übersteigen. Die Ausführungen der Immobilienmaklerin bezüglich der kompletten Sanierung würden nur auf rein optischen und oberflächlichen Wahrnehmungen beruhen. Eine diesbezügliche ausdrücklich Zusage, die sich als falsch herausstellt, begründet damit eine Pflichtverletzung, weshalb damit wesentliche Vertragspflichten der Immobilienmaklerin verletzt wurden. Nach Ansicht des OGH war deshalb eine Mäßigung des Maklerhonorars um 60 Prozent angemessen.

OGH, 5 Ob 125/19x, am 29.9.2019

© Felix Haidenberger

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