Die Hinweistafel mit der bekannten Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ ist wohl den meisten geläufig, doch bedeutet es nicht das ausnahmslose Einstehenmüssen der Eltern für jegliche durch ihre Kinder verursachten Schäden. Die Haftung der die mit der Obsorge anvertrauten Personen knüpft hier an die schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht an.[1] Diese Schuldfrage galt es im vorliegenden Fall, in welchem es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer und einem viereinhalbjährigen Kind gekommen ist, zu klären.
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An einem Maitag im Jahr 2020 beobachtete eine Mutter mit ihrem viereinhalbjährigen Sohn, dessen älteren Bruder sowie ihrer Nichte von einer Brücke (lediglich eine Fahrbahn ohne Gehsteig) aus, wie einige Sportler auf der Salzach surften. Als einer von den Surfern ins Wasser stürzte und unter die Brücke trieb, lief das Kind plötzlich auf die andere Seite der Brücke, um dem Geschehen besser folgen zu können. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem – mit ca. 15-20 km/h – herannahenden Radfahrer. Dieser kam zu Sturz und verletzte sich worauf er die Mutter des Kindes auf Schadenersatz klagte.
Das Erstgericht – Bezirksgericht Zell am See – befand die Mutter im Verhältnis 2:1 gegenüber dem Radfahrer schuldig. Es argumentierte, dass die Frau den Unfall hätte verhindern können, indem sie beispielsweise ihr Kind an der Hand gehalten oder sich so positioniert hätte, dass ihr Kind vom unerwarteten Weglaufen gehindert wird. Dem Radfahrer kann allerdings vorgeworfen werden, sein Tempo nicht schon vorzeitig auf Schrittgeschwindigkeit angepasst zu haben, da er die Kinder bereits beim Herannahen an die Brücke wahrnehmen konnte. Das LG Salzburg, als Berufungsgericht, bestätigte die Schuldverteilung des Erstgerichts. Es ließ aber eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu, da der Mutter möglicherweise ein zu strenger Sorgfaltsmaßstab auferlegt wurde. Andererseits könne auch die Ansicht vertreten werden, dass der Radfahrer nicht verpflichtet ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, bloß weil Kinder mit dem Rücken zur Fahrbahn stehen.
Der OGH führte dazu aus, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern vertrauen darf, selbst wenn sich in unmittelbarer Nähe ein Erwachsener befindet.[1] Außerdem muss bei Annäherung an am Fahrbahnrand stehende Kinder das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit reduziert sowie in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden.[2] Wie auch die Vorinstanzen vertritt der OGH die Ansicht, dass hier grundsätzlich ein strenger Maßstab an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht zu stellen ist. Denn aufgrund der für das Kind offensichtlich aufregenden Situation sei der Fahrbahnrand der Brücke kein Ort, an dem die Überwachung eines Kindes gelockert werden könne. Da jedoch die ständige Beobachtung nicht ausreichte, um auf das plötzliche Weglaufen rechtzeitig zu reagieren, wurde die Mutter diesem Erfordernis nicht gerecht.
Der OGH kam zum Ergebnis, dass der Frau ein Verschuldensausmaß von zwei Dritteln gegenüber dem Verhalten des Radfahrers anzulasten ist und bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanzen.
Entscheidung: OGH 14.12.2021, 2 Ob 180/21s
[1] Vgl. § 1309 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
[2] Vgl. § 3 Abs 2 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960)
[3] Vgl. RIS-Justiz RS0074002
Danke fuer das Email.Sehr interessant und irgendwie passend zu d
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