Kündigung wegen Maskenverweigerung

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie gehört die Mund-Nasen-Schutz-Maske – später ersetzt durch die FFP2-Maske – zu unserer Grundausstattung, wenn wir das Haus verlassen. Das Tragen einer solchen Schutzmaske ist nämlich in sämtlichen Bereichen gesetzlich vorgeschrieben, wie etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, im Handel oder teilweise auch am Arbeitsplatz. Doch stößt die Maskenpflicht nicht bei jedermann auf Verständnis.

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Eine Pflegerin aus Tirol, die trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung von Konsequenzen das vorgeschriebene Tragen einer Maske am Arbeitsplatz verweigerte, erhielt daraufhin von ihrem Arbeitgeber die Kündigung. Die Betroffene wand dagegen ein, aufgrund ihrer Weltanschauung, „dass Verfassungsgesetze eingehalten und sie aufgrund der Sorge um ihre körperliche Gesundheit aus dem Dienstverhältnis entfernt werden sollte“, diskriminiert und daher zu Unrecht gekündigt worden zu sein.

Grundsätzlich kann ein unbefristeter Arbeitsvertrag auch ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Dabei ist bloß die jeweils geltende Kündigungsfrist zu beachten. Allerdings ist in bestimmten Fällen eine gerichtliche Kündigungsanfechtung möglich, wie dies etwa hier zu untersuchen galt. Die Klägerin stützte sich nämlich auf das Gleichbehandlungsgesetz, welches unter anderem dazu berechtigt eine Kündigung bei Gericht anfechten zu können, sollte das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgrund der Weltanschauung beendet worden sein (§ 26 Abs 7 GlBG).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) definiert den Begriff „Weltanschauung“, welcher mit dem Begriff „Religion“ eng verbunden ist, als „Sammelbezeichnung für alle ideologischen, politischen und ähnlichen Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen“. Diesem Verständnis von der Weltanschauung folgte der OGH bereits auch in anderen Entscheidungen.[1]

Der OGH wies schlussendlich die Klage in seiner Entscheidung[2] mit der Begründung ab, dass Kritik oder lediglich allfällige Sachargumente gegen das Tragen einer Schutzmaske nichts mit Weltanschauung im oben erläuterten Sinn zu tun haben und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Innsbruck. Eine mögliche Diskriminierung musste in diesem Fall daher nicht geprüft werden. Die Kündigung war somit rechtens.


[1] OGH 24.02.2009, 9 ObA 122/07t; OGH 28.05.2015, 9 ObA 42/15i; OGH 29.03.2017, 6 Ob 38/17g

[2] OGH 25.11.2021, 9 ObA 130/21i


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