In den düsteren und feuchten Herbststunden steigt das Risiko des Schimmelbefalls innerhalb der Wohnung. Nicht nur ärgerlich, sondern auch gesundheitsschädigend. Der OGH setzte sich im Zuge der Entscheidung 8 Ob 34 /17h mit der Frage auseinander, wem bei normalem Lüftverhalten die Schimmelbildung bei einer Mietwohnung zuzurechnen ist.
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Bereits im ersten Winter nach Einzug in die Wohnung bildete sich Schimmel rund um die Dachlädenfenster und in weiterer Folge auch um die Schlafzimmerfenster. Die Mieter lüfteten bis zu sieben Mal am Tag – der Schimmel verschwand nicht. Da die Mieter sodann die Miete reduzierten (zuerst um 30%, dann um 60%), wurden sie vom Vermieter auf Nachzahlung und Räumung geklagt, da dieser der Meinung war, dass es zu viele Quellen von Feuchtigkeit in der Wohnung (bedingt durch falsches Nutzungsverhalten wie Aufhängen von Wäsche in der Wohnung) gebe.
Der OGH stellte – im Gegensatz zu den Vorinstanzen, er hob deren Entscheidungen auf – fest, dass man als Mieter keine Schimmelbildung hinnehmen muss. Die „internen, feuchten Quellen“ (wie Waschen, Kochen) sind bei normalem Wohnverhalten unvermeidbar und stellen kein Fehlverhalten des Mieters dar. Bei einer ortsüblichen und zweckgemäßen Benützung der Wohnung darf man als Mieter jedoch erwarten, dass normales, durchschnittliches Lüften gegen eine Schimmelbildung ausreicht. Kann die Schimmelbildung mit diesem normalen Lüftungsverhalten nicht verhindert werden, ist dies dem Vermieter und nicht dem Mieter zuzurechnen.
Behandelte Normen: § 1293 ABGB
OGH; am 28. September 2017, 8 Ob 34/17h